Neben den einzelnen Arbeitsverträgen bestehen in vielen Betrieben auch kollektivrechtliche Regelungen wie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Kommt es zu einem Betriebsübergang, so ist es denkbar, dass diese bisherigen Regelungen in dem neuen Betrieb keine kollektivrechtliche Geltung mehr finden. Nach der Grundregel des § 613a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sie in diesem Fall einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter. Die dabei entstehenden Probleme betreffen z. B. die Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen und die Frage, wann ein im neuen Betrieb geltender Tarifvertrag ausnahmsweise Vorrang hat.
Fortgeltung kollektivrechtlicher Regelungen beim Betriebsübergang gem. § 613a BGB
Zugleich Besprechung des BAG-Urteils vom 11.5.2005 - 4 AZR 315/04, DB 2005, S. 2141
Der Betrieb ; 58 , 39 ; 2134-2136
2005-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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