Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, und nicht nur die arbeitsvertraglichen, sondern auch die kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen) bleiben gültig. Unterliegt der Erwerber allerdings nicht den gleichen kollektivrechtlichen Bindungen wie der Veräußerer (z. B. weil er nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist), so ordnet § 613a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, dass die kollektivrechtlichen Normen Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Nun gelten aber für arbeitsvertragliche Regelungen unter anderem hinsichtlich ihrer Beendigung (z. B. Einstellung einer Sonderleistung) andere Regeln als für Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, so dass sich die in diesem Beitrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) behandelte Frage stellt, ob die fraglichen Bestimmungen wirklich durchgängig wie einzelvertragliche Normen zu behandeln sind.
Betriebsübergang: Beschränkt kollektivrechtliche Fortgeltung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
Der Betrieb ; 63 , 46 ; 2560-2564
2010-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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