Ist ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches geplant, so müssen die Arbeitnehmer davon unterrichtet werden. Andernfalls beginnt die Frist, während derer sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen können, nicht zu laufen. Allerdings hat sich das Bundesarbeitsgericht im Juli 2006 mehrfach mit der Frage befasst, welche inhaltlichen Anforderungen an die Unterrichtung zu stellen sind. Der vorliegende Beitrag wertet diese Entscheidungen danach aus, welche Informationen zu den einzelnen Punkten (Person des neuen Arbeitgebers, Zeitpunkt des Übergangs usw.) mitgeteilt werden müssen.
Inhalt einer Unterrichtung bei Betriebsübergang
Der Betrieb ; 60 , 15 ; 858-860
2007-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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