Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz gewährt allen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen einen Freistellungsanspruch von bis zu zehn Tagen, um die Pflege zu organisieren. Daneben ist in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern eine bis zu sechsmonatige Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung möglich, wenn der Beschäftigte die Pflege selbst übernehmen will. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist während der Pflegezeit weitgehend ausgeschlossen. Ergänzend wurden auch die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst.
Was bringt das neue Pflegezeitgesetz?
Der Betrieb ; 61 , 24 ; 1320-1323
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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