Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei der Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit (Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit) ein klares Mitbestimmungsrecht, wenn keine zwingenden gesetzlichen oder tarifliche Regelungen bestehen. Es steht ihm ein Initiativrecht zu, die Regelungen sollten in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden und berechtigte Koppelungsforderungen sind möglich. Bei einer vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die damit verbundene Entgeltkürzung. In Streitfällen entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle.
Arbeitszeiten im Betrieb
Es geht nichts ohne Betriebsrat!
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 6 ; 322-327
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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