Die zu einem Franchisesystem gehörenden Unternehmen treten zwar nach außen z. B. unter einem gemeinsamen Namen oder Logo einheitlich auf, sind rechtlich jedoch völlig selbstständig. Da der Kunde dies meist nicht erkennt, stellt sich die Frage, ob er sich z. B. mit Gewährleistungsansprüchen dennoch an den in der Regel zahlungskräftigeren Franchisegeber halten kann. Die Autoren des vorliegenden Beitrags halten dies für möglich, da sie den Franchisenehmer unter bestimmten Umständen als Stellvertreter des Franchisegebers betrachten. Dieses Ergebnis wird sodann auch auf selbstständige Tochtergesellschaften eines Konzerns übertragen.
Vertragliche Haftung von Franchisegebern und Muttergesellschaften
Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 18.12.2007 - X ZR 137/04, DB 2008 S. 812
Der Betrieb ; 61 , 16 ; 855-859
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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