Die zu einem Franchisesystem gehörenden Unternehmen treten zwar nach außen z. B. unter einem gemeinsamen Namen oder Logo einheitlich auf, sind rechtlich jedoch völlig selbstständig. Da der Kunde dies meist nicht erkennt, stellt sich die Frage, ob er sich z. B. mit Gewährleistungsansprüchen dennoch an den in der Regel zahlungskräftigeren Franchisegeber halten kann. Die Autoren des vorliegenden Beitrags halten dies für möglich, da sie den Franchisenehmer unter bestimmten Umständen als Stellvertreter des Franchisegebers betrachten. Dieses Ergebnis wird sodann auch auf selbstständige Tochtergesellschaften eines Konzerns übertragen.


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    Titel :

    Vertragliche Haftung von Franchisegebern und Muttergesellschaften


    Untertitel :

    Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 18.12.2007 - X ZR 137/04, DB 2008 S. 812


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 61 , 16 ; 855-859


    Erscheinungsdatum :

    2008-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch