Gewährt ein Arbeitgeber seinen ausgeschiedenen Arbeitnehmern laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so ist er gesetzlich verpflichtet, deren Höhe alle drei Jahre zu überprüfen. Die Anpassung darf grundsätzlich nicht niedriger ausfallen als die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes, es sei denn, die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen sind ebenfalls nicht in diesem Maße gestiegen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber zudem die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens mindernd berücksichtigen. Wird die Anpassung zum 1.1.2007 vorgenommen, so ist für die drei vorausgegangenen Jahre eine Gesamtteuerungsrate von 5,7 % zugrunde zu legen.
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2007
Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2004/2007
Der Betrieb ; 60 , 5 ; 284-289
2007-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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