Insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses lassen sich Arbeitgeber häufig sog. Ausgleichsquittungen unterzeichnen, in denen der Arbeitnehmer auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. Hat der Arbeitgeber die Ausgleichsquittung vorformuliert, so richtet sich ihre Wirksamkeit nach den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), die z. B. überraschende Klauseln verbieten. Daneben gibt es jedoch sog. isolierte Verzichtserklärungen, in denen der Arbeitnehmer lediglich auf einzelne Ansprüche verzichtet und die nur einer Verständlichkeitsprüfung unterliegen.
Die Inhaltskontrolle von Ausgleichsquittungen und Verzichtserklärungen
Der Betrieb ; 59 , 51/52 ; 2812-2818
2006-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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Keine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrage
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