Die Pensionsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern stellen häufig ein Hindernis dar, wenn ein Unternehmen umstrukturiert oder verkauft werden soll. Ein beliebter Ausweg besteht darin, diese Verpflichtungen durch Ausgliederung oder Abspaltung im Sinne des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Bislang wurde die Anwendbarkeit des § 4 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG), der die Übertragbarkeit der Versorgungsanwartschaften einschränkt, von der Rechtsprechung verneint, doch gibt es nun zwei anderslautende Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts Hamburg.
Risiken bei der Ausgliederung/Abspaltung von Pensionsverpflichtungen nach dem Umwandlungsgesetz
Zugleich Besprechung der Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg vom 1.7.2005 - HRA 100711, DB 2005 S. 1562 und des Landgerichts Hamburg vom 8.12.2005 - 417 T 16/05, DB 2006 S. 941
Der Betrieb ; 59 , 17 ; 938-941
2006-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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