Bis Ende 2003 galt das Kündigungsschutzgesetz in allen Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern. Danach wurde der Schwellenwert auf zehn Arbeitnehmer erhöht, doch sollte das Gesetz in Betrieben, die am 31.12.2003 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigten, weiterhin angewendet werden. In einem vom Landesarbeitsgericht Hamburg am 1.9.2005 entschiedenen Fall war der Kläger am Stichtag einer von mehr als fünf Arbeitnehmern. Auch in der Folgezeit hatte der Betrieb stets mehr als fünf (und weniger als zehn) Arbeitnehmer, doch da außer dem Kläger nur noch zwei der am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zur Belegschaft gehörten, hat das Gericht den Kündigungsschutz verneint.
Keine Anwendbarkeit des KSchG in Betrieben mit nicht mehr als 10 Neu-Arbeitnehmern und weniger als 5,25 Alt-Arbeitnehmern
Anmerkung zum Urteil des LAG Hamburg vom 1.9.2005 - 8 Sa 58/05
Der Betrieb ; 59 , 13 ; 726-728
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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