Die §§ 99 bis 105 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regeln bei personellen Einzelmßnahmen des Arbeitgebers die Beteiligungsrechte des Betriebsrates, welche durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes aufgewertet wurden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend z. B. über Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Versetzungen informieren, auch wenn dem Betriebsrat nur das Recht auf eine gut zu begründende Zustimmungsverweigerung zusteht.
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Welche Rechte hat der Betriebsrat, was muss er beachten?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 6 ; 365-371
2006-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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IuD Bahn | 2009
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