Die §§ 99 bis 105 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regeln bei personellen Einzelmßnahmen des Arbeitgebers die Beteiligungsrechte des Betriebsrates, welche durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes aufgewertet wurden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend z. B. über Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Versetzungen informieren, auch wenn dem Betriebsrat nur das Recht auf eine gut zu begründende Zustimmungsverweigerung zusteht.


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    Title :

    Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


    Subtitle :

    Welche Rechte hat der Betriebsrat, was muss er beachten?


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 6 ; 365-371


    Publication date :

    2006-01-01


    Size :

    7 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German