Die gesellschaftsrechtliche Bestellung zum Geschäftsführer ist von dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Für die Beurteilung, ob es sich bei Letzterem um einen Arbeitsvertrag handelt und der Geschäftsführer also Arbeitnehmer ist, wird teilweise danach unterschieden, ob der Vertrag direkt mit der jeweiligen Gesellschaft oder aber mit einer Drittgesellschaft abgeschlossen worden ist. In der Regel wird jedoch in beiden Fällen kein Arbeits-, sondern nur ein Dienstvertrag vorliegen. Dies führt dazu, dass im Falle einer Kündigung die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Der Betrieb ; 58 , 26/27 ; 1457-1463
2005-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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