Bei der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber bis auf den Anspruch eines großen Teils der Arbeitnehmer auf die Zusage einer Versorgung aus Entgeltumwandlung seit Anfang 2002 auf Grund des Altersvermögensgesetz grundsätzliche Freiheit. Nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversogung (BetrAVG) muss die Altersversorgung zugesagt werden. Diese Versorgungszusage des Arbeitgebers kann durch Individualzusage, durch Gesamtzusage, durch betriebliche Übung, durch den Gleichbehandlungsgrundsatz, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag erfolgen.
Ohne Arbeitgeberzusage keine Betriebsrente!
Zur Begründung von Betriebsrentenanwartschaften
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 3 ; 155-158
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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