Die neue Gesetzeslage verpflichtet Arbeitnehmer, sich unverzüglich als arbeitssuchend zu melden, nachdem sie Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erlangt haben. Der Beitrag stellt zunächst den betroffenen Personenkreis sowie Ort und Zeitpunkt der erforderlichen Meldung dar und widmet sich dann insbesondere den Entschuldigungsgründen für eine verspätete Meldung. Da das Unterlassen einer rechtzeitigen Meldung zur Minderung des Arbeitslosengelds führt, stellt sich weiterhin die Frage, ob eine Verletzung der Informationspflicht des Arbeitgebers einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet.
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 37b SGB III
Der Betrieb ; 57 , 34 ; 1830-1835
2004-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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