Bei der Vertrauensarbeitszeit wird von Arbeitgeberseite mitunter bewusst auf jede Kontrolle der Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeiter verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinm Beschluss vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02 - im Rahmen der Klage eines Betriebsrates zur Informationspflicht festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren hat, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Entsprechend hat er nicht nur dem Betriebsrat die für dessen Aufgaben (Überwachung der Arbeitszeit) erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern müßte diese Informationen auch bereithalten, wenn es keinen Betriebsrat gäbe.
Informationsverpflichtung des Arbeitgebers bei der sog. Vertrauensarbeitszeit
BAG, Beschluss vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 12 ; 749-752
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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