Auch nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt es grundsätzlich dabei, dass dem Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren sind wie anderen Arbeitnehmern, doch kann von dieser Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden. Sollte jedoch über die Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA" negativ entschieden werden, wären die von ihr bereits geschlossenen Verträge keine Tarifverträge. Dann bliebe es für die betroffenen Leiharbeitnehmer bei der Grundregel der Gleichbehandlung, was für das Zeitarbeitunternehmen und den Entleiher weitreichende Konsequenzen haben kann.
"Billig-Tarifverträge" in der Zeitarbeit - Risiken für die Kunden
Der Betrieb ; 56 , 48 ; 2598-2599
2003-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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