Will sich ein Unternehmen auf sein Kerngeschäft konzentrieren und z. B. für Reinigungs- oder Kantinentätigkeiten keine eigenen Arbeitnehmer mehr einsetzen, so gibt es hierfür grundsätzlich zwei Wege: Die betreffenden Arbeitsbereiche können komplett an einen Dienstleister vergeben oder aber mit Leiharbeitnehmern besetzt werden. Die erste Lösung führt dazu, dass die Arbeitskräfte nicht mehr der Branche des ursprünglichen Unternehmens zugerechnet werden und entsprechend auch nicht mehr nach dem hier geltenden Tarifvertrag entlohnt werden müssen. Unter Umständen kann aber auch die Zeitarbeit die günstigere Lösung sein. Dies ist z. B. im Hotelgewerbe der Fall, denn wenn Hotels das Aufräumen und die Reinigung der Zimmer auf Hoteldienstleister auslagern, müssen diese ihre Arbeitnehmer nach den allgemeinverbindlichen Gebäudereinigertarifen entlohnen, während sie als Leiharbeitnehmer dem Hotelgewerbe zuzuordnen sind, für das niedrigere Tariflöhne gelten.
Mindestlohnflucht durch Zeitarbeit
Der Betrieb ; 64 , 6 ; 356-358
2011-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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