In § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wurde die Förderung und Sicherung von Beschäftigung im Betrieb als allgemeine Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer verankert. Durch den neu geschaffenen § 92a BetrVG hat der Betriebsrat ein Initiativ- und Beratungsrecht erhalten, um schon in einem frühen Stadium auf die Stärkung der Unternehmens-Potentiale Einfluss nehmen zu können. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge des Betriebsrats mit diesem zu beraten und muss eine Ablehnung begründen. Zu den beschäftigungssichernden Maßnahmen zählen z.B. flexible Gestaltung der Arbeitszeit, Förderung von Teilzeitarbeit, neue Formen der Arbeitsorganisation und die Qualifizierung der Arbeitnehmer. Über die betriebspolitische Rolle des Betriebsrates und über das Vorgehen bei der Entwicklung von Vorschlägen nach § 92 a BetrVG wird berichtet.
Zur Umsetzung des neuen Initiativrechts nach § 92 a BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 10 ; 616-621
2002-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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