Ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung nach § 38 Abs.1 BetrVG hat der Betriebsrat erst dann, wenn in seinem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Durch die Reform des BetrVG vom 23.07.2001 haben sich die Größenordnungen verändert. Über die Freistellungsregelungen, die (Aus-)Wahl des freigestellten Betriebsratsmitglieds, Ersatzfreistellungen, Abberufung, Rücktritt, Neu- und Nachwahl, Rechtsstellung freigestellter Betriebsratsmitglieder sowie die berufliche und finanzielle Sicherung für die Zeit nach der Freistellung wird berichtet.
Der Freistellungsanspruch nach § 38 Abs. 1 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 5 ; 282-287
2002-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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