Das Betriebsverfassungsgesetz kennt unterschiedliche Informationsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung des Betirebsrats. Sie alle dienen dem selben gesetzgeberischen Zweck: Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben als betriebliche Arbeitnehmervertretung sachgerecht erfüllen zu können. Die allgemeine Unterrichtungspflicht findet sich in § 80 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BetrVG. Danach wird der Arbeitgeber in der Form einer Bringschuld verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Das BetrVerf-ReformG hat diesen Informationsanspruch noch ausgeweitet: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat also nunmehr einen rechtsförmlichen Anspruch auf die Zurverfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen. Im Beitrag wird diese Novellierung vorgestellt und diskutiert.
Die betriebliche Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 9 ; 537-541
2002-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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