Da die ordentliche Kündigung von Leitungsorganen juristischer Personen wegen der Befristung ihres Anstellungsverhältnisses i. d. R. ausgeschlossen ist, hat das Instrument der außerordentlichen Kündigung in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Die Rechtsprechung des BGH zur Entbehrlichkeit der Abmahnung begünstigt die außerordentliche Kündbarkeit von Leitungsorganen durch die Gesellschaft. Nicht zuletzt der im Rahmen der Schuldrechtsreform in Kraft getretene § 314 Abs. 2 BGB, der das Abmahnerfordernis bei Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund erstmals ausdrücklich gesetzlich regelt, gibt Anlass dazu, die Rechtsprechung des BGH zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei der außerordentlichen Kündigung von Organmitgliedern juristischer Personen auf den Prüfstand zu stellen.
Das Abmahnungserfordernis im Fall der außerordentlichen Kündigung von Organmitgliedern
- Was gilt nach der Schuldrechtsreform? -
Der Betrieb ; 55 , 31 ; 1606-1608
2002-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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