Der arbeitsrechtliche Teil des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes gilt zunächst für "Beschäftigte", wozu neben den Arbeitnehmern z. B. auch die Bewerber um einen Arbeitsplatz gehören. Weiterhin ist eine entsprechende Geltung für einige näher bezeichnete Sachverhalte vorgesehen. Daraus lässt sich ableiten, dass das Gesetz grundsätzlich auch für die Organmitglieder der Kapitalgesellschaften, also z. B. für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, gilt. Allerdings kommen die Verfasser dieses Beitrags zu dem Ergebnis, dass die Besonderheiten der Organstellung, zu denen vor allem das Vertrauensverhältnis gehört, angemessen berücksichtigt werden müssen.
Diskriminierungsrisiken bei Organmitgliedern
Der Betrieb ; 58 , 11 ; 595-599
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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