Der arbeitsrechtliche Teil des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes gilt zunächst für "Beschäftigte", wozu neben den Arbeitnehmern z. B. auch die Bewerber um einen Arbeitsplatz gehören. Weiterhin ist eine entsprechende Geltung für einige näher bezeichnete Sachverhalte vorgesehen. Daraus lässt sich ableiten, dass das Gesetz grundsätzlich auch für die Organmitglieder der Kapitalgesellschaften, also z. B. für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, gilt. Allerdings kommen die Verfasser dieses Beitrags zu dem Ergebnis, dass die Besonderheiten der Organstellung, zu denen vor allem das Vertrauensverhältnis gehört, angemessen berücksichtigt werden müssen.


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    Titel :

    Diskriminierungsrisiken bei Organmitgliedern


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 11 ; 595-599


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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