Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG bekräftigt den von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsatz, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, und führt zugleich beispielhaft acht Sachgründe auf. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht". Im Beitrag wird auf die Maßgeblichkeit des Arbeitsbedarfs, den Arbeitsbedarf des Arbeitgebers und auf die Frage "Wann besteht ein Bedarf "nur vorübergehend"? eingegangen. Mit dem Sachgrund des nur vorübergehenden Arbeitsbedarfs knüpft § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zwar an die bisherige Rechtsprechung des BAG an. Das Gesetz verändert dabei aber in der im Beitrag dargelegten Weise den juristischen Ansatzpunkt in materiellrechtlicher Hinsicht sowie bezüglich der Darlegungs- und Beweislast. Darauf wird sich die Praxis umzustellen haben.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Der nur vorübergehende Arbeitsbedarf als Befristungsgrund



    Published in:

    Der Betrieb ; 55 , 19 ; 1002-1005


    Publication date :

    2002-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German