Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG bekräftigt den von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsatz, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, und führt zugleich beispielhaft acht Sachgründe auf. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht". Im Beitrag wird auf die Maßgeblichkeit des Arbeitsbedarfs, den Arbeitsbedarf des Arbeitgebers und auf die Frage "Wann besteht ein Bedarf "nur vorübergehend"? eingegangen. Mit dem Sachgrund des nur vorübergehenden Arbeitsbedarfs knüpft § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zwar an die bisherige Rechtsprechung des BAG an. Das Gesetz verändert dabei aber in der im Beitrag dargelegten Weise den juristischen Ansatzpunkt in materiellrechtlicher Hinsicht sowie bezüglich der Darlegungs- und Beweislast. Darauf wird sich die Praxis umzustellen haben.
Der nur vorübergehende Arbeitsbedarf als Befristungsgrund
Der Betrieb ; 55 , 19 ; 1002-1005
2002-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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