Bei der Kontrolle des Arbeitnehmers kollidieren die Interessen des Arbeitgebers an der Überprüfung der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer oder zum Zwecke des Schutzes seines Vermögens mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Eine Grenze wird dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch schützenswerte betriebliche Interessen des Arbeitgebers gezogen. Als solche betrieblichen Interessen des Arbeitgebers sind z. B. die Wahrung der betrieblichen Ordnung, der Schutz des Unternehmenseigentums oder die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen anzuerkennen. Die Zulässigkeit einer Kontrollmaßnahme - im Beitrag werden einige Kontrollformen wie z. B. Berichtswesen, Torkontrolle, Telefonkontrolle, Einsatz von Detektiven usw. beschrieben - ist daher immer im Einzelfall durch eine Abwägung des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu ermitteln.
Mitarbeiterkontrolle - Was darf der Arbeitgeber?
Betrieb und Wirtschaft ; 56 , 2 ; 79-85
2002-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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