Im Beitrag geht es um die Frage, ob die Verträge über die Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB-Verträge), die die Länder mit dem Bund abgeschlossen haben, verfassungswidrig sind. Die Rechtsprechung zur "Regel der Technik" - keine Anwendung der ORE B 55 und UIC 518 auf dreiachsige Lokomotiven - wird bestätigt. Dies sagt eine bedeutsame Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz (Az. 8 K 534/01). Das Verwaltungsgericht Koblenz war mit einem Verfahren befasst, in welchem es um die Zulassung ("Erteilung einer Abnahmebescheinigung") einer dreiachsigen Diesellokomotive vom Typ Krauss-Maffei M 700 C, Baujahr 1968, für den öffentlichen Eisenbahnverkehr ging. Im Beitrag wird auf den Gang des Verfahrens, die Frage der Rechtsgültigkeit von LfB-Verträgen, die Ausführungen des Gerichtes zu Fragen der "Regeln der Technik" und die Anwendung von ORE B 55 und UIC 518 auf dreiachsige Lokomotiven für 60 km/h näher eingegangen. Im Anschluss daran wird eine Bewertung des Beschlusses vorgenommen, es werden Überlegungen für Sofortmaßnahmen angestellt und Vorschläge für neue Verträge gemacht.
Sind die LfB-Verträge der Länder mit dem Bund verfassungswidrig?
Eisenbahn-Revue international ; 3 ; 149-153
2002-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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