Eine Betriebsvereinbarung, die nur mitbestimmungsfreie Angelegenheiten regelt, entfaltet nach ihrem Ablauf keine automatische Nachwirkung. Die Betriebspartner können jedoch bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen die Nachwirkung vereinbaren. Dabei ist die Nachwirkungsvereinbarung als Vorabunterwerfung unter den verbindlichen Spruch der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 BetrVG auszulegen. Von der Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Nachwirkung ist die Möglichkeit ihrer Beendigung zu trennen. Auf kollektiv-rechtlicher Ebene kann die Nachwirkung von einem der Betriebspartner sowohl durch Anrufen der Einigungsstelle als auch durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Auf individual-vertraglicher Ebene kann der Arbeitgeber durch Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer die Nachwirkung beseitigen. Erklärt der Arbeitnehmer sich hiermit nicht einverstanden, kommt der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht. Der Beitrag zeigt zunächst die dogmatischen Grundlagen der vereinbarten Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen auf, zeigt deren Grenzen auf und legt dann dar, auf welchen Wegen die Weitergeltung der Regelungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach deren Ablauf wieder beendet werden kann.
Grenzen der vereinbarten Nachwirkung freiwilliger Betriebsvereinbarungen
Der Betrieb ; 53 , 27/28 ; 1405-1411
2000-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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