Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen privat, stellt sich die Frage, ob der darin liegende Nutzungsvorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Wird die Geschäftsführung ohne Dienstverhältnis unentgeltlich besorgt, kommt nur der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht. Ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil liegt in diesen Fällen nicht vor. Gründet die Geschäftsführung hingegen auf einem Dienstvertrag, kann der Nutzungsvorteil sowohl durch das Gesellschaftsverhältnis als auch durch das Dienstverhältnis veranlasst sein. Welcher Veranlassungszusammenhang enger ist, der zur Beteiligung (dann verdeckte Gewinnausschüttung) oder der zum Dienstverhältnis (dann Arbeitslohn), bedarf einer wertenden Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nämliche Sachverhalt für Kapialgesellschaft und Gesellschafter nur einheitlich beurteilt werden kann, da sich Arbeitslohn und verdeckte Gewinnausschüttung insoweit denkgesetzlich gegenseitig ausschließen.
Privatnutzung des Firmen-Pkw durch angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer
Neue Wirtschafts-Briefe - NWB ; 3 ; 178-183
2010
6 Seiten
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Die Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführer
IuD Bahn | 2003
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