Ist der beherrschende Gesellschafter einer GmbH zugleich als ihr Geschäftsführer angestellt, so wird für seine betriebliche Altersversorgung häufig die beitragsorientierte Pensionszusage gewählt, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beträge für die Alterssicherung zu verwenden. Allerdings findet das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) auf den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung. Der vorliegende Beitrag untersucht daher, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn die Pensionsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers bei seinem vorzeitigen Ausscheiden dennoch nach den Vorschriften des BetrAVG berechnet werden.
Fallstricke bei beitragsorientierten Pensionszusagen an beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Betrieb ; 60 , 45 ; 2442-2446
2007-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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