Das BAG hat in einem Urteil vom 1.7.1999, 2 AZR 676/98 die Klage eines Auszubildenden, dem wegen ausländerfeindlichem Verhalten die fristlose Kündigung seines Ausbildungsplatzes ausgesprochen wurde, abgewiesen. Die Sondervorschriften für Ausbildungsverhältnisse sehen zwar vor, dass nach Ablauf der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, das Gericht kam jedoch überein, dass ein solcher im vorliegenden Fall gegeben war. Somit gilt das Singen nationalsozialistischer Lieder als schwerwiegender Verstoß gegen die betriebliche Ordnung. Die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung der Ausbildung ist gestört und der Arbeitgeber kann diesem Verhalten mit einer fristlosen Kündigung entgegnen.
Kündigung wegen rassistischen Verhalten
Personalwirtschaft ; 26 , 12 ; 63-65
1999-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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