Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.4.1998 - 1 ABR 63/97: Wird mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin nach Antritt ihres Erziehungsurlaubs vereinbart, dass sie auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz aushilfsweise eine befristete Teilzeitbeschäftigung aufnehmen sollen, so liegt hierin eine Einstellung i.S.d. §99 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs als Einstellung
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 24 ; 1352-1354
01.01.1998
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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