Unter "betrieblicher Übung" ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden. Die Anforderungen an eine Lösung hiervon im Sinne einer "negativen betrieblichen Übung" wurden von der Rechtssprechung verringert. Zur Beseitigung ist der Arbeitgeber nicht mehr auf die Änderungskündigung angewiesen, vielmehr kann er sich auch durch nachträgliches Einfügen eines Freiwilligkeitsvorbehaltes von der betrieblichen Übung lösen.
Die "negative betriebliche Übung"
Beendigung einer betrieblichen Übung durch Etablierung einer gegenläufigen Übung
Der Betrieb ; 51 , 42 ; 2114-2118
1998-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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