Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen kann kaum übersehbare Risiken sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat enthalten. Das damit verbundene Konfliktpotential könnte dadurch entschärft werden, daß z.B. über ein betimmtes Kontingent an Schulungstagen, den teilnahmeberechtigten Personenkreis, die Unterrichtung des Arbeitgebers oder den Nachweis der Kosten eine Betriebsvereinbarung geschlossen wird. Die Gewährung eines Spielraums für den Betriebsrat mit der Option zur Teilnahme an ggf. weiter erforderlich werdenden Schulungen ist mit dem BetrVG vereinbar.
Betriebsräteschulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
Voraussetzungen und Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgeber
Betrieb ; 50 , 46 ; 2325-2330
1997-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Personal , Schulung , Kosten , Arbeitsrecht
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