Zum 01.10.1996 hat der Gesetzgeber den § 1 Abs. 3 KSchG geändert und die Absätze 4 und 5 neu eingeführt. Massive Auswirkungen auf betriebsbedingte Kündigungen sind die Folge. Gezeigt wird, was sich geändert hat (Änderung der sozialen Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen) und wie man zum allseitigen Nutzen darauf reagiert. Von großer Bedeutung ist eine zeitgemäße Auswahlrichtlinie im Unternehmen (betroffener Personenkreis, Auswahlkriterien, Personalabbau mit Interessenausgleich).
Die neue soziale Auswahl
Warum es sich lohnt, alte Auswahlrichtlinien zu überarbeiten
Personal ; 49 , 9 ; 456-457
01.01.1997
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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