Einseitige Mißbilligung durch Arbeitgeber mit Konsequenzandrohung im Wiederholungsfall. In der Regel Voraussetzung für verhaltsbedingte Kündigung. Muß genaue Beschreibung, unmißverständliche Rüge des Fehlverhaltens enthalten. Vorrang vor Kündigung. Maßregelungsverbot beachten. Bei Störungen im Leistungs- und Vertrauensbereich. Jeder weisungsberechtigte Vorgesetzte kann abmahnen. Keine Anhörung erforderlich. Bester Schutz im vertragskonformen Verhalten. Beschwerde beim Betriebsrat.
Die Abmahnung aus Arbeitnehmersicht
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 8 ; 513-520
01.01.1995
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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