Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 7.12.1994 - 6 P 35/2: Enthält ein Tarif (hier: BAT) eine Regelung, wonach Zeit- oder Aushilfsangestellte oder Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt gegenüber externen Bewerbern zu berücksichtigen sind, so greift diese nicht, wenn der externe Bewerber deutlich besser beurteilt ist. Beschränkt der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung ausschließlich auf die Darlegung einer Rechtsauffassung (d. h. ohne Darlegung der tragenden Fakten), ist sein Vortrag nur dann unbeachtlich, wenn die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsauffassung "offensichtlich" ist. Ein Abbruch des Mitbestimmungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Verweigerungsgrund nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint.
Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen
Personalvertretung ; 38 , 9 ; 399-405
1995-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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