Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.1995 - 2 ARZ 497/94: Die Verbüßung einer längeren Strafhaft kann eine außerordnetliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen. Der Arbeitgeber ist gehalten, bei der Erlangung des Freigängerstatus mitzuwirken, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer läßt den Arbeitgeber nicht über Umstände der Straftat, des Strafverfahrens und der Haft im unklaren. Auch bei Bewilligung des Freigangs dürfen keine Störungen des Arbeitsverhältnisses entstehen.
Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 16 ; 777-780
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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