Die neu gefasste Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes wird im Verkehrsblatt 11/2014 vom 14. Juni 2014 veröffentlicht und tritt zum 01.07.2014 in Kraft, die bisherige Richtlinie tritt gleichzeitig außer Kraft. Die Förderbedingungen für die Vergabe der im Bundeshaushalt unter Kapitel 1222 Titel 891 05 bereitgestellten Mittel werden durch die Förderrichtlinie konkretisiert. In § 1 bis § 14 werden u. a. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage - ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht -; Gegenstand der Förderung, wie Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie Kombinationen daraus; Zuwendungsempfänger, z. B. EIU des Bundes; Zuwendungsvoraussetzungen; Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen; Regelungen zu aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen sowie Verwendungskontrolle und Erfolgskontrolle festgelegt. Im Anhang 1 wird eine Nutzen-Kosten-Bewertung gemäß § 7 Absatz 6 - Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung - erläutert bzw. konkretisiert.
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bunde
Nr. 102
Verkehrsblatt ; 68 , 11 ; 460-466
2014-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bunde
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