Bei betriebsbedingten Kündigungen ist gemäß Paragraf 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Sozialauswahl vorzunehmen, so dass grundsätzlich den sozial stärkeren Arbeitnehmern vorrangig gekündigt wird. Eine Ausnahme ist jedoch die in Paragraf 1 Abs. 3 S. 2 KSchG vorgesehene Möglichkeit, sog. Leistungsträger von der Sozialauswahl auszunehmen. Ob das hierfür erforderliche berechtigte betriebliche Interesse vorliegt, ist unter anderem durch eine Abwägung zu ermitteln, bei der auch zu beachten ist, wie groß der Abstand zwischen der Schutzbedürftigkeit des Leistungsträgers und des Kollegen, dem statt seiner gekündigt wird, ist. Daneben sieht Paragraf 1 Abs. 3 S. 2 KSchG mit der Altersgruppenbildung zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur eine weitere Ausnahme vor. Für diese Gruppenbildung gibt es keine festen Vorgaben (so dass die Gruppen z. B. jeweils fünf oder auch zehn Jahrgänge umfassen können), doch muss sie der Wahrung der bisherigen Altersstruktur dienen.
Betriebsbedingte Kündigung: Schutz von Leistungsträgern und Altersgruppenbildung
Wahrnehmung berechtigter betrieblicher Interessen im Rahmen der Sozialauswahl
Der Betrieb ; 66 , 34 ; 1906-1911
01.01.2013
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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