Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2009 zunächst entschieden, dass § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) europarechtswidrig ist, soweit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der seinen Urlaub wegen längerfristiger Krankheit nicht nehmen konnte, danach mit Ablauf des Übertragungszeitraums von drei Monaten erlischt. In einer Folgeentscheidung von 2011 stellt der EuGH jedoch klar, dass die in diesem Fall einschlägige tarifvertragliche Regelung, nach welcher der Anspruch nach Ablauf von 15 Monaten erlischt, wirksam ist. Da die deutschen Gerichte § 7 Absatz 3 BUrlG nur soweit gegen seinen Wortlaut (Erlöschen nach drei Monaten) auslegen dürfen wie europarechtlich unbedingt erforderlich, spricht sich der Autor dafür aus, generell - also unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen - keine zeitlich unbegrenzte Übertragung mehr anzunehmen. Er erörtert zudem, ob im Hinblick auf das ILO-Übereinkommen Nr. 132 auch eine Frist von zwölf Monaten ausreichend sein kann.
Übertragung von Urlaub bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach dem KHS-Urteil des EuGH
Der Betrieb ; 64 , 50 ; 2848-2849
01.01.2011
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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