Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2009 zunächst entschieden, dass § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) europarechtswidrig ist, soweit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der seinen Urlaub wegen längerfristiger Krankheit nicht nehmen konnte, danach mit Ablauf des Übertragungszeitraums von drei Monaten erlischt. In einer Folgeentscheidung von 2011 stellt der EuGH jedoch klar, dass die in diesem Fall einschlägige tarifvertragliche Regelung, nach welcher der Anspruch nach Ablauf von 15 Monaten erlischt, wirksam ist. Da die deutschen Gerichte § 7 Absatz 3 BUrlG nur soweit gegen seinen Wortlaut (Erlöschen nach drei Monaten) auslegen dürfen wie europarechtlich unbedingt erforderlich, spricht sich der Autor dafür aus, generell - also unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen - keine zeitlich unbegrenzte Übertragung mehr anzunehmen. Er erörtert zudem, ob im Hinblick auf das ILO-Übereinkommen Nr. 132 auch eine Frist von zwölf Monaten ausreichend sein kann.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Übertragung von Urlaub bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach dem KHS-Urteil des EuGH


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 64 , 50 ; 2848-2849


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2011


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





    Kurzarbeit, Urlaub und der EuGH

    Bayreuther, Frank | IuD Bahn | 2012


    Rechtsunsicherheit nach EUGH-Urteil

    Hoehl, Stefan | IuD Bahn | 2005


    Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub

    Müller, Marion | IuD Bahn | 2007