Hinsichtlich Massenentlassungen hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Auslegung einer europäischen Richtlinie am 27.01.2005 entschieden, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung den Agenturen für Arbeit Anzeige erstatten muss. Umstritten ist, ob die deutschen Arbeitgeber schon vor der Kündigung die Anzeige erstatten müssen, oder ob der Gesetzgeber das nationale Recht zuerst entsprechend anpassen muss. Ratsam ist, vor Ausspruch der Kündigung das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen und dann erst die Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten. Nach diesem Verfahren ist eine erneute Anzeige abzugeben, damit ausgeschlossen wird, dass ein Arbeitnehmer auf ein nicht wirksames durchgeführtes Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen erfolgreich klagen kann.


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    Titel :

    Rechtsunsicherheit nach EUGH-Urteil


    Untertitel :

    Massenentlassungsverfahren



    Erschienen in:

    Arbeitgeber ; 57 , 6 ; 10-11


    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch