Im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 24.07.2003 in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans kamen Zweifel auf, ob das deutsche Recht der geforderten Bestimmtheit und Klarheit genügt. Diese sind nicht begründet, da über § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und § 13 PBefG eine eindeutige Abgrenzung der eigenwirtschaftlichen von den gemeinwirtschaftlichen Verkehren vorliegt. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der vom EuGH festgelegten vier Voraussetzungen für die Eigenwirtschaftlichkeit entscheidet über die Zuordnung des Verkehrs und den Beihilfetatbestand. Dies hat keine negativen Auswirkungen für nicht mehr eigenwirtschaftliche Unternehmen und es gibt weitere Tatbestände, bei denen keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegt.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach dem EuGH-Urteil



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    2004-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





    Determinanten der Nachfrage nach Verkehrsleistungen

    Voigt, Fritz ;Zachcial, Manfred ;Solzbacher, Ferdi | SLUB | 1976


    Determinanten der Nachfrage nach Verkehrsleistungen

    Voigt, Fritz ;Zachcial, Manfred ;Solzbacher, Ferdi | SLUB


    Determinanten der Nachfrage nach Verkehrsleistungen

    Voigt, Fritz ;Zachcial, Manfred ;Solzbacher, Ferdi | SLUB | 1976


    Determinanten der Nachfrage nach Verkehrsleistungen

    Voigt, Fritz ;Zachcial, Manfred ;Solzbacher, Ferdi | SLUB | 1976