Der EuGH hat vier Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, damit ein Beihilfebestand nicht vorliegt. Die erste Voraussetzung bezieht sich auf den Leistungsumfang, die zweite auf den Zuschuss als solche, die dritte und vierte auf die Höhe des Zuschusses. Die eigenwirtschaftlichen Verkehre, die die Voraussetzungen des EuGH-Urteils erfüllen, werden durch das Urteil nicht berührt. Aber auch bei den Verkehren, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann über Zuschusssenkungen für die Zukunft die Eigenwirtschaftlichkeit wieder erreicht werden, so dass auch bei diesen Verkehren die Verordnung 1191/69 nicht mehr anzuwenden ist.


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    Titel :

    Folgen des EuGH-Urteils für nicht eigenwirtschaftliche Unternehmen


    Untertitel :

    Wenn die vier vom Gericht bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt werden



    Erschienen in:

    Der Nahverkehr ; 22 , 6 ; 18-22


    Erscheinungsdatum :

    2004-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch