Im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 24.07.2003 in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans kamen Zweifel auf, ob das deutsche Recht der geforderten Bestimmtheit und Klarheit genügt. Diese sind nicht begründet, da über § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und § 13 PBefG eine eindeutige Abgrenzung der eigenwirtschaftlichen von den gemeinwirtschaftlichen Verkehren vorliegt. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der vom EuGH festgelegten vier Voraussetzungen für die Eigenwirtschaftlichkeit entscheidet über die Zuordnung des Verkehrs und den Beihilfetatbestand. Dies hat keine negativen Auswirkungen für nicht mehr eigenwirtschaftliche Unternehmen und es gibt weitere Tatbestände, bei denen keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegt.
Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach dem EuGH-Urteil
Internationales Verkehrswesen ; 56 , 3 ; 83-85
2004-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Folgen des EuGH-Urteils für nicht eigenwirtschaftliche Unternehmen
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