Das Bundesarbeitsgericht hat bislang stets vertreten, dass Urlaubsansprüche verfallen, wenn der Arbeitnehmer sie wegen Arbeitsunfähigkeit weder im Jahr ihrer Entstehung noch in dem dreimonatigen Übertragungszeitraum des § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz in Anspruch nehmen kann. Im Januar 2009 hat nun der Europäische Gerichtshof das Erlöschen von Urlaubsansprüchen als mit den europarechtlichen Vorgaben unvereinbar beurteilt. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und führt aus, dass sie jedenfalls nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen und nicht für darüber bestehende Urlaubsansprüche gilt.
Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit
Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 20.1.2009
Der Betrieb ; 62 , 10 ; 510-512
01.01.2009
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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