Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) besteht aus drei Gewerkschaften, die sich zu einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) zusammengeschlossen haben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun aber im Dezember 2009 entschieden, dass die CGZP weder tariffähig noch tarifzuständig für die Zeitarbeit ist. Der vorliegende Beitrag untersucht diese beiden Kriterien und geht dabei z. B. auf die Besonderheit ein, dass in der Zeitarbeitsbranche ausnahmsweise die Arbeitgeber ein gewichtiges Eigeninteresse am Abschluss von Tarifverträgen haben, weil sie andernfalls nicht von dem Grundsatz abzuweichen können, dass Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn wie Stammarbeitnehmer zu zahlen ist. Im Anschluss wird dargestellt, welche Folgen die fehlende Tariffähigkeit bzw. -zuständigkeit der CGZP für die Leiharbeitnehmer hat, deren Arbeitsverträge auf die bereits abgeschlossenen Tarifverträge verweisen.
Zeitarbeit vor dem Aus?
Anmerkungen zu LAG Berlin-Brandenburg vom 7.12.2009 - 23 Ta BV 1016/09
Der Betrieb ; 63 , 21 ; 1180-1184
2010-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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