Im Kündigungsschutzprozess obliegt der Beweis für die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich dem Arbeitgeber. Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat allerdings vor einer Betriebsänderung auf einen Interessenausgleich geeinigt und eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer erstellt, so trifft diese ausnahmsweise die Beweislast für das Nichtvorliegen der Kündigungsgründe. Nach den allgemeinen Regeln hat jedoch selbst in diesem Fall der Arbeitgeber die Durchführung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz zu beweisen, was der vorliegende Beitrag nicht für sachgerecht hält.


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    Titel :

    Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess bei Interessenausgleich mit Namensliste - § 1 Abs. 5 KSchG versus § 102 BetrVG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 61 , 27 ; 1496-1500


    Erscheinungsdatum :

    2008-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch