Arbeitsverträge nehmen häufig auf die jeweilige Fassung eines bestimmten Tarifvertrags Bezug. Geht der Betrieb dann auf einen Erwerber über, für den ein anderer Tarifvertrag einschlägig ist als für den Veräußerer (z. B. Tarifvertrag für Gebäudereiniger und nicht mehr für den öffentlichen Dienst), muss geklärt werden, ob die Bezugnahmeklausel so zu verstehen ist, dass sie nunmehr auf den neuen Tarifvertrag verweist. Diese vom Bundesarbeitsgericht am 29. August 2007 verneinte Frage hat z. B. auch Auswirkungen auf den Fall, dass zunächst arbeitsvertraglich die Geltung eines Flächentarifvertrags vereinbart wird und der Arbeitgeber später einen eigenen Firmentarifvertrag abschließt.
Keine Flucht mehr in den Firmentarifvertrag?
Neues aus dem 4. BAG-Senat
Der Betrieb ; 61 , 23 ; 1265-1269
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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